Halbjahres-Beiträge:
bis 6 Jahre: 16,50 €          7 - 13 Jahre: 19,50 €                    
14 -17 Jahre 22,50 €          ab 18 Jahre 33,00 €
Halbjahres-Beiträge für Trampolinsport:
     bis 17 Jahre: 30,00 €        ab 18 Jahre: 33,00 €
Halbjahres-Beiträge für Diabetikersport:    54,00 €
Aufnahmegebühr:
bis 17 Jahre: 2,50 €       ab 18 Jahre: 5,00 €
Erstbeitrag: wird anteilig monatlich nach Anmeldedatum berechnet
Allgemein
Die Beiträge werden  mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
Der Beitrags-Einzug erfolgt jeweils am 01.Februar und 01. August
Die Widerspruchsgebühren betragen  8,00 €.
Für Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre  gilt  bei Vorlage einer Schulbescheinigung der Beitragssatz: "14 - 17 Jahre".
Bei ärztlich bestätigter Schwangerschaft entfällt               1 Jahresbeitrag.
Kinder sind beitragsfrei, wenn beide Erziehungsberechtigte Vereinsmitglieder sind.
Bei Vereinszugehörigkeit von zwei Kindern  und einem Erziehungsberechtigten sind weitere Kinder  beitragsfrei.
Vereinsmitglieder zahlen ermäßigte Kursgebühren
Vereinssatzung DJK Eintracht Scharnhorst e.V.
Inhalt
Vereinssatzung
1. Name und Wesen
2. Ziele und Aufgaben
2.1. Zielstellung
2.2. Maßnahmen zum Erreichen der Zielstellung:
3. Mitgliedschaft
3.4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
3.5. Rechte und Pflichten
4. Organe
4.1. Mitgliederversammlung
4.1.1. Zusammensetzung
4.1.2. Aufgaben
4.1.3. Verfahrensbestimmungen
4.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
4.3. Vereinsvorstand
4.3.1. Zusammensetzung
4.3.2. Wahl und Beschlussfähigkeit
4.3.3. Aufgaben und Verwaltung
5. Austritt aus dem DJK-Sportverband
6. Auflösung
Finanzordnung
1. Zweck und Ziele
2. Organe
3. Aufgaben der Organe
3.1 Kassenwart
3.2. geschäftsführender Vorstand
3.3. Kassenprüfer
Jugendordnung
1. Name und Mitgliedschaft
2. Ziele und Aufgaben
3. Organe
3.2 Vereinsjugendtag
3.3 Vereinsjugendausschuss
4. Änderung der Jugendordnung
5. Stellung der DJK Sportjugend im Verein

Vereinssatzung
der DJK Eintracht Scharnhorst e.V.
1. Name und Wesen
1.1. Der Verein führt den Namen DJK Eintracht Scharnhorst e.V.
Er ist gegründet am 17.12.1971.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Reg. Nr. VR 3243 eingetragen.
Die Abkürzung “DJK“ steht für “Deutsche Jugendkraft“.
1.2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Paderborn und damit mittelbar
Mitglied des DJK-Sportverbandes e.V.
Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen.
Die DJK Eintracht Scharnhorst e. V. ist ökumenisch offen.
Der Verein führt die DJK Zeichen.
Seine Farben sind blau-weiß.
1.3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. bzw. der ihn betreffenden Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
1.4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Sportverband und DJK-Diözesanverband Paderborn.
1.4.1 Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und verpflichtet sich, Maßnahmen zum Kinderschutz und zur Prävention sowie Intervention bei Gewalt durchzuführen.
Soweit sich gegen ein Vereinsmitglied ein Anfangsverdacht im Sinne einer unter Satz 1 benannten Handlung, insbesondere einer Straftat nach §§ 174 bis 184 d, 223 bis 230 Strafgesetzbuch, ergeben sollte, kann der geschäftsführende Vorstand gegen den Tatverdächtigen/die Tatverdächtige eine sofortige Beurlaubung bzw. Ausschluss vom Sportbetrieb, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den sofortigen Ausschluss aus dem Sportverein beschließen.
1.5. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Erziehungs- und Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
1.6. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt.
Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote für persönlichkeits- und sachgerechten Sport, Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit gemacht.
Die gültige Vereins-Jugendordnung der DJK-Sportjugend ist Bestandteil dieser Satzung.
1.7. Der Verein DJK Eintracht Scharnhorst e.V. mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
1.8. Das Vermögen des Vereins darf nur für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.9. Jede Tätigkeit für den Verein ist in der Regel ehrenamtlich.
Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, eine Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Ehrenamtspauschale zu gewähren.
Sofern erforderlich, kann der Vorstand geeignete Personen gegen Entgelt beschäftigen, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung innerhalb des Vereins zu erreichen.
1.10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Ziele und Aufgaben
Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern sach- und fachgerechten Sport und fördert
die gesamtmenschliche Entfaltung nach der Botschaft Christi.
Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche, Staat und Gesellschaft.
2.1. Als Zielstellung dienen:
2.1.1. die Förderung des Leistungs- und Breitensportes,
2.1.2. die Förderung von Kinder-, Jugend- und Seniorensport, insbesondere Reha-Sport für Menschen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen, Sport für Risikogruppen (z.B. Diabetes, …), sowie Sport nach ärztlichen Verordnungen,
2.1.3. die Förderung des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Religionsgruppen sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund,
2.1.4. die Förderung der Gleichberechtigung von Frau und Mann,
2.1.5. Schutz und Erhaltung von Natur und Landschaftspflege unter ökologischen Grundsätzen.
2.2. Maßnahmen zum Erreichen der Zielstellung:
2.2.1. Der Verein sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter oder Übungsleiterinnen sowie für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2.2.2. Er bietet entsprechenden Versicherungsschutz und Maßnahmen zur Unfallverhütung.
2.2.3. Er beteiligt sich an Wettkämpfen, gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen des DJK Sportverbandes, der entsprechenden Fachverbände und der Franziskus-Gemeinde Dortmund-Scharnhorst.
2.2.4. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen, Schulen, Kindergärten, Verbänden und Institutionen zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
2.2.5. Die Zusammenarbeit mit Verbänden und Vereinen hat die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz zur Voraussetzung.
2.2.6. Der Verein ist bereit, Aufgaben in Kirche, Staat und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
3.2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
3.2.1. Aktive Mitglieder, die Sport betreiben oder aktiv in Führung, Verwaltung oder Organisation tätig sind.
3.2.2. Passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern.
3.2.3. Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonders hohem Maße verdient gemacht haben.
3.3. Der Vorstand ehrt verdiente Mitglieder und 10, 25 und 50jährige Vereinszugehörigkeit. Er beantragt Ehrungen nach den Ehrenordnungen des DJK- Sportverbandes sowie der entsprechenden Fachverbände.
3.4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
3.4.1. Die Anmeldung zur Aufnahme in die DJK Eintracht Scharnhorst e.V. erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand.
Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt mit Ermächtigung zum Lastschrift-Einzugsverfahren.
Es erfolgt eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
3.4.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
3.4.3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Er wird zum Ende eines Halbjahres bei vierwöchiger Kündigungsfrist und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Es erfolgt eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
3.4.4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand und zwar:
- Bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten, nach schriftlicher
Mahnung, erfolgt der Ausschluss ohne Anhörung. Eine Mitteilung an das
Mitglied erfolgt nicht.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten wird dem Mitglied Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegeben.
Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen
und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich beim
Vorstand Einspruch eingelegt werden.
Der Vorstand entscheidet über das weitere Vorgehen.
- Bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne von Punkt 1.4.1 der Satzung erfolgt der
Ausschluss ohne Anhörung des Verurteilten/der Verurteilten.
3.5. Rechte und Pflichten
3.5.1. Aktives und passives Wahlrecht besitzen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 16-jährige nur das aktive Wahlrecht.
3.5.2. Anerkennung und Einhaltung der Satzungen, Ordnungen und Regeln,
3.5.3. möglichst aktive Beteiligung am Sport und Gemeinschaftsleben,
3.5.4. faire und kameradschaftliche Haltung zu Sportkameraden (innen) in Übungsstunden und sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften sowie Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den Fachverbänden,
3.5.5. Teilnahme an Mitgliederversammlungen,
3.5.6. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder, Übungsleiter (innen) und Assistenten (innen) sind beitragsfrei.
3.5.7. Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Beitragsverringerung oder -erlass gewähren (z.B. Schwangerschaft, …).
4. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DJK Eintracht Scharnhorst e.V.
Sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung oder
sie selbst andere Zuständigkeiten bestimmen.
Sie hat alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassungen zu entscheiden.
Formen der Mitgliederversammlung sind:
- Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ,
- Außerordentliche Mitgliederversammlung.
4.1.1. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Mitglieder.
Jüngere Vereinsmitglieder oder deren gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
4.1.2. Aufgaben
4.1.2.1. Wahl von Vorstandsmitgliedern und 2 Kassenprüfern (innen), wobei jährlich ein / eine
Kassenprüfer (in) neu gewählt wird,
4.1.2.2. Entgegennahme und Aussprache zu den Berichten von Vorstand, Kassenwart (in) und
Kassenprüfer(in),
4.1.2.3. Entlastung des Vorstandes,
4.1.2.4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Folgejahr,
4.1.2.5. Festsetzung der Vereinsbeiträge,
4.1.2.6. Bestätigung des / der gewählten Jugendleiters (in) und der gewählten
Abteilungsleiter (innen),
4.1.2.7. Satzungsänderungen,
4.1.2.8. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
für den Verein (z.B. Auflösung, Ein- und Austritt in bzw. aus Fachverbänden des
Deutschen Sportbundes).
4.1.3. Verfahrensbestimmungen
4.1.3.1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.
4.1.3.2. Der geschäftsführende Vorstand lädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
Anträge müssen eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich
beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
4.1.3.3. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
4.1.3.4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung eines Antrages.
4.1.3.5. Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4.1.3.6. Wahlen erfolgen durch Abstimmung per Handzeichen.
Bei Widerspruch wird geheim abgestimmt.
4.1.3.7. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
- die stimmberechtigten Teilnehmer und
- der Vereinsvorstand.
4.1.3.8. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
4.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, für die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.Eine solche wird einberufen, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschließt, oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
4.3. Vereinsvorstand
4.3.1. Zusammensetzung
4.3.1.1. Zum Vereinsvorstand gehören:
der (die) Vorsitzende,
der (die) stellvertretende Vorsitzende,
der (die) Geschäftsführer (in),
der (die) Kassenwart (in),
der geistliche Beirat,
der (die) Jugendleiter (in),
die Frauenwartin,
die Abteilungsleiter (innen),
der (die) Pressewart (in) sowie
der (die) Leiter (innen) der vereinsoffenen Angebote.
4.3.1.2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem (der) Vorsitzende (n),
dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden,
dem (der) Geschäftsführer (in),
dem (der) Kassenwart (in),
dem geistlichen Beirat und
dem (der) Jugendleiter (in)
4.3.1.3. Zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB zählen:
der (die) erste Vorsitzende,
der (die) stellvertretende Vorsitzende,
der (die) Geschäftsführer (in) und
der (die) Kassenwart (in).
4.3.1.4. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB sind gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
4.3.2. Wahl und Beschlussfähigkeit
4.3.2.1. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wenn ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt ausscheidet oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, wird ein Amtsnachfolger durch den verbleibenden Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitgliedes endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte. Wiederwahl ist möglich.
4.3.2.2. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden auf dem Vereinsjugendtag von den
Mitgliedern der DJK-Sportjugend im Alter von 10 bis 27 Jahren gewählt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
4.3.2.3. Frauenwartin und Abteilungsleiter(innen) werden von ihrer (n) Abteilung(en) für 2
Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4.3.2.4. Der geistliche Beirat wird vom Pfarrer der Franziskus-Gemeinde in 44328 Dortmund
Scharnhorst, Gleiwitzstraße 283, bestellt.
4.3.3. Aufgaben und Verwaltung
4.3.3.1. Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Finanzordnung
(Anlage zur Satzung) und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.3.3.2. Allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
4.3.3.3. Organisation von Sportangeboten in Kursform und Festlegung der jeweiligen
Kursgebühren.
4.3.3.4. Vorstand sowie geschäftsführender Vorstand treffen ihre Beschlüsse in
Vorstandssitzungen, zu denen der Geschäftsführer einlädt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich
der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
4.3.3.5. Die Aktualisierung der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund ist
bei Funktionswechsel im Vorstand nach § 26 BGB innerhalb von vier Wochen nach der
Mitgliederversammlung vorzunehmen.
5. Austritt aus dem DJK-Sportverband
5.1. Der Austritt aus dem DJK-Sportverband e.V. kann nur in einer mit dem
Tagesordnungspunkt „Austritt" mit einer Frist von einem Monat einberufenen
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5.2. Erweist sich die erste Mitgliederversammlung im Sinne des vorgenannten Absatzes nicht
für beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
schriftlich einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder den Austritt aus dem DJK-Sportverband beschließen.
Darauf ist bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Über die Einberufung zur ersten und zweiten Mitgliederversammlung sind gleichzeitig
der DJK-Kreisverband und der DJK-Diözesanverband zu informieren.
5.3. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK-Sportverband, dem
DJK-Diözesanverband Paderborn und dem DJK-Kreisverband mitzuteilen.
5.4. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und Erfüllung aller
bestehenden Verpflichtungen.
5.5. Im Falle des Austritts des Vereins aus dem DJK-Sportverband fallen Vermögenswerte,
die dem Verein vom DJK-Sportverband zum Zwecke der Sportpflege zur Verfügung
gestellt wurden, an den DJK-Sportverband zur weiteren Verwendung für die Sportpflege
zurück.
6. Auflösung
6.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung"
mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
6.2. Erweist sich die erste Mitgliederversammlung im Sinne des vorgenannten Absatzes für
nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann mit ¾-Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Darauf ist bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Einberufung der ersten und zweiten Mitgliederversammlung ist ggf. gleichzeitig dem
DJK-Kreisverband und dem DJK-Diözesanverband Paderborn vorzulegen.
6.3. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist ggf. dem DJK-Sportverband, dem
DJK-Diözesanverband Paderborn, dem DJK-Kreisverband und den entsprechenden
Fachverbänden mitzuteilen.
6.4. Bei Auflösung der DJK Eintracht Scharnhorst e.V. fällt das nach Begleichung der
Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die Franziskus-Gemeinde Dortmund
Scharnhorst, Gleiwitzstr. 283 in 44328 Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich
für die Jugendarbeit der Franziskus-Gemeinde zu verwenden hat.
6.5. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Diese geänderte Fassung der Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung am 14. 03. 2014 beschlossen.
Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand nach § 26 BGB
Unterschriften: Klaus Priebeler Jürgen Schlüter Irmi Wenzel Hartmut Mönig

Anlage: Finanzordnung der DJK Eintracht Scharnhorst e.V.Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung
1. Zweck und Ziele
1.1. ordnungsgemäße und prüfbare Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens,
1.2. ordnungs- und planmäßige Haushaltsführung im Sinne der Aufgaben des Vereins.
2. Organe
Kassenwart (in),
geschäftsführender Vorstand,
Kassenprüfer (innen),
Mitgliederversammlung.
3. Aufgaben der Organe
3.1 Der (die) Kassenwart (in) ist verantwortlich für:
3.1.1. den pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Einnahmen,
3.1.2. die satzungsmäßigen Ausgaben und ordnungsgemäße Verbuchung verbunden mit einer entsprechenden Belegwirtschaft,
3.1.3. die Prüfung aller Rechnungsunterlagen,
3.1.4. die rechtzeitige Information des geschäftsführenden Vorstandes über absehbare Abweichungen vom Haushaltsplan,
3.1.5. die Erstellung des jährlichen Kassenberichtes und der Schlussbilanz über das Vereinsvermögen,
3.1.6. die Erstellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
3.1.7. die Information des geschäftsführenden Vorstandes über Kassenbericht, Kassenprüfungsbericht, Schlussbilanz und Haushaltsplan rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung,
3.1.8. die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Kassenbericht, Schlussbilanz und Haushaltsplan.
3.2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt:
3.2.1. alle Einnahmen und Ausgaben zu prüfen,
3.2.2. in alle wichtigen Finanzvorgänge Einsicht zu nehmen,
3.2.3. über alle nicht im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben mit Einverständnis der Mehrzahl der Vorstandsmitglieder zu entscheiden,
3.2.4. Kassenbericht, Schlussbilanz und Haushaltsplan des (der) Kassenwartes (in) vor Weitergabe an die Mitgliederversammlung zu prüfen.
3.3. Die Kassenprüfer (innen) sind verantwortlich für:
3.3.1. die Prüfung aller Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie deren rechnerische Richtigkeit und ordnungsgemäße Buchung sowie Anfertigung eines Prüfberichtes,
3.3.2. die Information des Kassenwartes über das Ergebnis ihrer Prüfung,
3.3.3. die Information der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis und den Vorschlag der Entlastung des (der) Kassenwartes (in).
Diese geänderte Fassung der Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung am 20.03.2009 beschlossen.
Der Vorstand nach § 26 BGB
Unterschriften: Irmi Wenzel Jürgen Schlüter Klaus Sellke Hartmut Mönig

Anlage:Jugendordnung der DJK Eintracht Scharnhorst e.V.Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung

1. Name und Mitgliedschaft
1.1. Die “Sportjugend“ ist die Jugendorganisation der DJK Eintracht Scharnhorst e.V..
1.2. Die Sportjugend der DJK Eintracht Scharnhorst umfasst alle ordentlichen Mitglieder bis 27 Jahre sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.
1.3. Aufnahme, Austritt bzw. Ausschluss richten sich nach Ziffer 3.4. der Vereinssatzung.
2. Ziele und Aufgaben
2.1. Die Sportjugend der DJK Eintracht Scharnhorst führt und verwaltet sich im Rahmen ihrer Aufgabenstellung selbstständig und entscheidet über die im Haushaltsplan des Vereins freigestellten Mittel.
2.2. Aufgaben sind insbesondere:
2.2.1. Förderung der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude als Teil der Jugendarbeit,
2.2.2. Förderung von jugendpflegerischen Maßnahmen,
2.2.3. Entwicklung neuer Angebote, die der Bildung und zeitgemäßen Freizeitgestaltung dienen,
2.2.4. Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen,
2.2.5. Pflege der internationalen Verständigung.
3. Organe
3.1. Organe der Sportjugend des Vereins sind:
1. der Vereinsjugendtag und
2. der Vereinsjugendausschuss.
3.2. Vereinsjugendtag
3.2.1. Der Vereinsjugendtag ist das höchste Organ der Sportjugend der DJK Eintracht Scharnhorst. Er wird ordentlich oder außerordentlich durchgeführt.
3.2.2. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
3.2.2.1.Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugend-ausschusses,
3.2.2.2.Entgegennahme und Aussprache der Berichte des Vereinsjugend-ausschusses und der Jugendleitung,
3.2.2.3.Entlastung des Vereinsjugendausschusses und der Jugendleitung,
3.2.2.4.Beratung und Planung der Jahresaktivitäten,
3.2.2.5.Wahl der Vereinsjugendleiter(innen),
3.2.2.6.Wahl des Vereinsjugendausschusses,
3.2.2.7.Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadt- und Diözesanebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat,
3.2.2.8.Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3.2.3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle 2 Jahre jeweils in den ersten 2 Monaten des Jahres rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Jugendleitung lädt die Mitglieder und den Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Sie hat hierzu Zugriff auf die Mitgliederdatenbank. Anträge müssen eine Woche vor dem festgelegten Versammlungstermin schriftlich bei der Jugendleitung eingereicht werden.
3.2.4. Der Vereinsjugendtag ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.
3.2.5. Stimmberechtigt sind Mitglieder der Sportjugend im Alter von 10 – 27 Jahren; sie haben je eine nicht übertragbare Stimme.
3.2.6. Das passive Wahlrecht der Jugendleitung besteht ab dem 18. Lebensjahr ohne Altersbegrenzung.
3.2.7. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
 3.2.8. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
3.2.9. Das Vorschlagsrecht für Wahlen haben:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages,
- der Vereinsjugendausschuss
- der Vereinsvorstand.
3.2.10. Auf schriftlich begründeten Antrag von 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit mehr als 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
3.2.11.Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von 2 Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Kopie ist dem Geschäftsführer des Vereins zu übersenden.
3.3. Vereinsjugendausschuss
3.3.1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- den Jugendleitern/ Jugendleiterinnen,
- höchstens 5 Stimmberechtigten, die möglichst aus unterschiedlichen Abteilungen kommen.
3.3.2. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin vertreten die Interessen der Sportjugend. Sie sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
3.3.3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3.3.4. In den Vereinsjugendausschuss sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder wählbar.
3.3.5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
3.3.6. Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden bei Bedarf statt.
3.3.7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der unter Ziffer 2 der Jugendordnung beschriebenen Ziele und Aufgaben. Er entscheidet über die im Haushaltsplan des Vereins freigestellten Mittel.
3.3.8. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich.
3.3.9. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von 2 Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Kopie ist dem Geschäftsführer des Vereins zu übersenden.

4. Änderung der Jugendordnung
4.1 Änderungen der Jugendordnung können nur auf Vorschlag des Vereinsjugendtages von der Mitgliederversammlung gemäß der Vereinssatzung beschlossen werden.
5. Stellung der DJK-Sportjugend im Verein
5.1. Die Sportjugend der DJK Eintracht Scharnhorst e.V. versteht sich nicht als Verein im Verein, sie ist vielmehr aktiver Teil des Gesamtvereins. Der Vereinsvorstand darf sich der Unterstützung und Mitverantwortung für die Jugend nicht entziehen. Leitung und Mitglieder der Jugend ihrerseits wissen sich den Interessen des Gesamtvereins verbunden und verantwortlich. Diese Wechselbeziehung ist nicht Einschränkung sondern Grundlage für die Eigenständigkeit der Sportjugend. Die DJK Eintracht Scharnhorst e.V. erkennt die Eigenstellung seiner Sportjugend an.
Auf dem Vereinsjugendtag am 05. März 2010 hat die Sportjugend der DJK Eintracht Scharnhorst gemäß Ziffer 6 der noch gültigen Satzung der Sportjugend einstimmig beschlossen, der Mitgliederversammlung des Vereins vorzuschlagen, die Jugendsatzung vom 09.02.84 aufzuheben und die vorstehende neue Jugendordnung der DJK Eintracht Scharnhorst e.V. zu beschließen.
Dortmund, den 05.03.2010
Die Jugendleiter
Unterschriften: Marion Schnabel        Matthias Kozka
                         Jugendleiterin            Jugendleiter
Die Aufhebung der bisherigen Satzung der Sportjugend DJK Eintracht Scharnhorst vom 09.02.84 und die neue Jugendordnung als Bestandteil der Vereinssatzung in der Fassung des Vorschlages des Vereinsjugendtages vom 05. März 2010 wurde von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung am 12. März 2010 einstimmig beschlossen.
Dortmund, den 12.03.2010
Der Vorstand nach § 26 BGB
                                                  Irmi Wenzel Jürgen Schlüter
                                                  Klaus Priebeler Hartmut Mönig

Vorstand und Übungsleiter unterschreiben am 18.02.2011 einen vom SSB herausgegebenen Ehrenkodex zum Thema: „Verantwortungsvoller Umgang mit Kindern“: